Förderung: Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

  • Kurztext

    Zuwendungen zur Erhaltung von Denkmalen in Mecklenburg-Vorpommern

  • Volltext

    Was wird gefördert?

    Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen. Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.

    Wer wird gefördert?

    Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
    Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
    • detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
    • aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
    • aktueller Grundbuchauszug
    • Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
    • ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
    • erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
    • bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
    • ggf. Vertretungsberechtigung
  • Voraussetzungen

    • bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
    • Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
    • Maßnahme darf noch nicht begonnen sein

    Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
    • bis zu 50% der förderfähigen Kosten
    • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
  • Bearbeitungsdauer

    zwischen 6 und 9 Monaten

  • Fristen

    eines Jahres für das folgende Jahr

    Frist: vom 27.10.1998

  • Formulare

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).

    Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche  Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

    Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).

    Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.

  • Rechtsbehelf

    Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • Typisierung

    4a
  • Zuständige Stelle

    Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Abteilungen