Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

  • Kurztext

    • Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.
    • Der /Die Standesbeamt*in fragt die Eheschließenden im Rahmen der Trauung, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen.
    • Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Eheschließung dient die unverzichtbare Anmeldung der Eheschließung im Vorfeld, durch das zuständige Standesamt.

Ansprechpunkt

  • Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende